Heizkraftwerk Heilbronn. Foto: Daniel Meier-Gerber / EnBW

Redis­patching: KWK schützt nicht unbedingt vor Zwangsabschaltung

von | 22. August 2016

Der Bundes­re­gierung liegen keine Infor­ma­tionen über die Minimum-​Laufleistungen (so genannte Must-​run-​Kapazitäten) von Kraft­werken vor, so ihre Antwort auf Anfrage der Grünen. 

Ursachen der Mindes­ter­zeugung seien situa­ti­ons­ab­hängig entweder netz- oder system­tech­nische Anfor­de­rungen, die auf direkte Eingriffe der Über­tra­gungs­netz­be­treiber (ÜNB) in den Kraft­werks­einsatz zurück­zu­führen seien, oder dezen­trale Einsatz­ent­schei­dungen der Kraft­werks­be­treiber aus unter­schied­lichen Beweggründen.

Eine allge­meine Dekla­ration eines Kraft­werkes als „Must-​run-​Kapazität“ sei daher kaum möglich. Die Bundes­netz­agentur (BnetzA) werde aber bis zum 31. März 2017 einen Bericht mit detail­lierten Aussagen zu Einfluss­fak­toren für die Mindes­ter­zeugung veröf­fent­lichen, heißt es weiter.

Müll­ver­brenner am meisten betroffen

In der Antwort geht die Regierung zudem auf die Menge der Abschal­tungen sowohl von Erneuerbaren-​Energien-​Anlagen als auch konven­tio­nellen Kraft­werken ein. Von 2009 bis letztes Jahr wurden folgende Leis­tungen bei EE-​Anlagen abgeschaltet:

Abschaltung EE-Anlagen

Von 2011 bis 2015 sah die Bilanz bei konven­tio­nellen Kraft­werken wie folgt aus:

Abschaltung konventionelle Anlagen

Auffällig dabei ist, dass vor allem Müll­ver­bren­nungs­kraft­werke abge­schaltet wurden. Die Grünen fragten auch noch nach den konven­tio­nellen Kraft­werken, die Fern­wär­me­ver­träge abschlössen, um so in den Genuss der nach­ran­gigen Abschaltung zu kommen. Die Regierung antwortet darauf wie folgt:

Es kann nicht ausge­schlossen werden, dass konven­tio­nelle Kraft­werke Wärme-​Lieferverträge abschließen, um als KWK Anlage nach­rangig abge­regelt zu werden. Jedoch beziehen sich die Sonder­re­ge­lungen nach § 13 Absatz 2a Satz 3 EnWG i. V. m. §§ 14,15 EEG ausschließlich auf vorrang­be­rech­tigte Einspeisung aus KWK-​Anlagen. Dieser KWK-​Strom ist nach § 2 Nummer 16 KWKG definiert und ist grund­sätzlich nur der Strom­anteil, der tatsächlich in einem gekop­pelten Prozess unter Auskopplung und Nutzung der Wärme entsteht. Der nicht vorrang­be­rech­tigte Konden­sa­ti­ons­strom­anteil aus KWK-​Anlagen ist hingegen wie jeder nicht­pri­vi­le­gierte konven­tio­nelle Strom zu behandeln.

Redispatching-​Kosten auf Rekordhoch

Die Entschä­di­gungen für das Redis­patching, also der Eingriff der Netz­be­treiber zur Stabi­li­sierung der Netze im Ausgleich zwischen EE- und konven­tio­nellen Anlagen, entwi­ckelte sich wie folgt:

Ausgleichszahlungen Redispatching

Für 2015 liegt die auf Angaben der Netz­be­treiber beruhende vorläufige Schätzung der Bundes­netz­agentur für Entschä­di­gungs­an­sprüche (anders als ausge­zahlte Entschä­di­gungen) von Anla­gen­be­treibern durch Einspei­se­ma­nagement bei 478 Mio. Euro. Doch davon wird nur ein Teil beglichen werden. Klar ist jedoch, dass es wie schon in den Vorjahren zu einer deut­lichen Erhöhung der Zahlungen an die Netz­be­treiber kommen wird.


Energieblogger-​Kollege und Sonnen­flüs­terer Erhard Renz befasst sich hier mit der Frage, ob mit dem neuen EEG die Erneuerbaren-​Branchen platt­ge­macht werden sollen.

Frank Urbansky

Freier Jour­na­list und Fach­au­tor, unter anderem für die Fach­ma­ga­zine und Portale Brenn­stoff­spie­gel, Uniti; DW Die Woh­nungs­wirt­schaft und Immo­bi­li­en­wirt­schaft; Haufe-Lexware; Energie&Management; IVV, Huss Medien; Motor­tech­ni­sche Zeit­schrift und Sprin­ger­Pro­fes­sio­nal; Sprin­ger Fachverlag; SHK Profi und tab, Bau­ver­lag; stadt+werk, k21
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