Neues Urteil zur Sonder-Kündigung von Stromverträgen
Düsseldorf - Stromkunden haben selbst dann ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Preisänderungen auf Steuern oder Abgaben zurückzuführen sind. Ein jetzt ergangenes Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat für die Stromverbraucher grundsätzliche Bedeutung.
Auf Klage der Verbraucherzentrale NRW hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem grundlegenden Urteil eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Preisanpassung des Energieversorgers Stromio GmbH verworfen.
Stromkunden haben ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht auch bei Änderung hoheitlicher Belastungen
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat mit Urteil vom 5. Juli 2016 (Az. I-20 U 11/16) die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW bestätigt. Die Vorschrift des Paragrafen 41 Absatz 3 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), die den Kunden nach ihrem Wortlaut bei einer Änderung der "Vertragsbedingungen" ein fristloses Kündigungsrecht einräumt, gilt demnach auch für Preisänderungen.
Bereits der Europäische Gerichtshof als auch der Bundesgerichtshof (BGH) hätten dies so gesehen, teilte die Verbraucherzentrale NRW mit. Selbst der Gesetzgeber habe dies für Stromkunden in der Grundversorgung in diesem Sinne geregelt.
Stromlieferant ist verpflichtet, über die Kündigungsmöglichkeiten zu informieren
Das OLG hat in der Urteilsbegründung darauf hingewiesen, dass der Stromversorger schon vor Vertragsabschluss auf die Kündigungsmöglichkeiten des Stromkunden hinweisen muss. Das OLG Düsseldorf hat Revision zugelassen.
Quelle: IWR Online
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