Im September veröffentlichte die Clearingstelle EEG ein Votum zum Netzanschlusspunkt (https://www.clearingstelle-eeg.de/votv/2013/51). In diesem Verfahren zu einem Einzelfall ging es darum, den wirtschaftlich und technisch günstigste Verknüpfungspunkt von mehreren PV-Installationen zu bestimmen und die Kostentragungspflicht einer gegebenfalls notwendigen Netzkapazitätserweiterung festzulegen. Der SFV beteiligte sich als nichtständiger Beisitzer.

Hintergründe zum Streitfall - kurz zusammengefasst

Auf einem Vierkanthof sollten im Jahr 2009 zu einer bereits bestehenden PV-Anlage von 40 kW noch drei weitere Anlagen mit einer Gesamtleistung von 79,5 kV entstehen. Die Betreiber gingen davon aus, dass der Anschluss auf Grund der sonstigen örtlichen Verhältnisse am vorhandenen Grundstücksanschlusspunkt liegen müsse. Die Kosten zur notwendigen Verstärkung der Netzkapazität hätten aus ihrer Sicht vom Netzbetreiber gezahlt werden müssen.

Der Netzbetreiber verneinte dies. Er wies den Anlagenbetreibern einen 400 m entfernten Netzanschlusspunkt an der Sammelschiene einer Trafostation zu. Dies und kein anderer Punkt sei der wirtschaftlich und technisch günstigste Verknüpfungspunkt zum öffentlichen Netz. Zudem trug er vor, dass auch die bereits bestehende Anlage nicht am Grundstücksanschlusspunkt verbleiben dürfe. Sie müsse verlegt werden, da die veränderte Netzsituation am bestehenden Anschlusspunkt einen unzulässigen Spannungshub von über 3 % erzeugen würde. Die neuen Anlagenbetreiber müssten die Kosten für den (Neu)Anschluss aller Anlagen bis zu dem ausgewiesenen Verknüpfungspunkt tragen - so der Netzbetreiber.

Die Anlagenbetreiber widersprachen ihrerseits, stellten allerdings zunächst - vorbehaltlich einer späteren Klärung - den Netzanschluss an der Sammelschiene Trafostation auf ihre Kosten her. Dabei bestanden sie zusätzlich darauf, getrennte Messstellen am Grundstücksanschlusspunkt einzurichten und widersetzten sich der vom Netzbetreiber zunächst geforderten gemeinsamen Abrechnung aller Anlagen am entfernten Netzanschlusspunkt.

Dieser letzte Streitpunkt wurde nicht Gegenstand des Votumsverfahrens. Zur letztendlichen Klärung vorgelegt wurde die Frage, wo die Anlagen angeschlossen werden mussten und wer die Kosten dafür zu tragen hätte.

Votum

Die Clearingstelle EEG kam mehrheitlich zu dem Ergebnis, dass der Anschluss aller Anlagen - also der der Altanlage und der neu hinzugekommenen drei Anlagen - an der Sammelstation des Trafos erfolgen musste. Dies sei auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen zur Netzsituation der nach geltendem EEG 2009 wirtschaftlich und technisch günstigste Verknüpfungspunkt. Die Kostentragungspflicht für diesen Netzanschluss obliege den Anlagenbetreibern.

Der SFV stimmte gegen diese Entscheidung. Zwar sei es rechtlich unstrittig, dass Anlagenbetreiber die Kosten für den Netzanschluss zu tragen hätten. Allerdings habe im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft dargelegt werden können, dass der Netzbetreiber alle in Frage kommenden Netzanschlusspunkte hinreichend geprüft habe. Der im laufenden Verfahren nochmaligen schriftlichen Aufforderungen der Clearingstelle EEG, eine genauere Darstellung zur Netzsituation inklusive aller der zur netztechnischen Begutachtung notwendigen Netzparameter vorzulegen, kam der Netzbetreiber ebenfalls nur unvollständig nach. Auch legte er keine nachvollziehbare Berechnung von Alternativstandorten vor, die möglicherweise zum kostengünstigeren getrennten Anschluss jeder Einzelanlage hätten führen können. Im vorgelegten Schriftverkehr beschränkte er sich nur auf eine Gesamtbetrachtung aller Anlagen.

Auch die Würdigung der bereits bestehenden Anlage war aus unserer Sicht unzureichend. Die Bestandschutzpflichten des Netzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber hätten die Betrachtung zum Netzanschlusspunkt und zur Kostentragungspflicht den notwendigen technischen Neuanschluss der Altanlage inklusive der auftretenden Leitungsverluste einschließen müssen.

Zu den Leitsätzen des Votums

Leider konnte die Clearingstelle EEG aus verfahrenstechnischen Gründen unsere Abstimmungsentscheidung im Votum nicht im Detail darlegen. Folgender Nachtrag ist uns deshalb wichtig:

Zwar widersprach der SFV dem Votum zum Einzelfall. Dem Leitsatz 2 des Votums (der auf unsere Anregung hinzugefügt wurde) stimmten wir jedoch vollumfänglich zu.

Die Leitsätze lauten:

1. Bei der Ermittlung des gesamtwirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunktes i.S.v. § 5 Abs. 1 EEG 2009 zum Anschluss einer EEG-Anlage (hier: PV-Installation) an das Netz des Netzbetreibers für die allgemeine Versorgung ist dieser berechtigt, nicht nur auf das Netzanschlussbegehren dieser bzw. dieses einzelnen Einspeisewilligen abzustellen. Der verpflichtete Netzbetreiber kann bei der Ermittlung des Verknüpfungspunktes einer EEG-Anlage auch Netzanschlussbegehren von weiteren Einspeisewilligen anderer EEG-Anlagen berücksichtigen, deren installierte Leistung bekannt ist, die sich in einem ähnlichen Planungsstadium und sich jedenfalls auf demselben Grundstück befinden. Darüber hinaus kann der Netzbetreiber gegebenenfalls den Anschluss bereits bestehender Anlagen umverlegen, die sich jedenfalls auf demselben Grundstück befinden, wenn die Umverlegung aus technischen Gründen notwendig ist, um den Anschluss der PV-Installation und die Einspeisung des darin erzeugten Stromes sicherzustellen.

2. Die Einbeziehung bestehender Anlagen und die gemeinsame Betrachtung mit weiteren Installationen schließen jedoch nicht die Pflicht des Netzbetreibers aus, eine netztechnische Prüfung vorzunehmen, ob ein getrennter Anschluss der jeweiligen Einzelanlagen an verschiedenen Verknüpfungspunkten zu wirtschaftlich und technisch günstigeren Anschlusslösungen führt.