Das Gesetz zur grundlegenden Reform des EEG und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts (EEG 2014) ist am 1.8.2014 in Kraft getreten und löst das EEG 2012 ab.

Alle Anlagenbetreiber, die ab 1. August den Solarstrom selbst oder in unmittelbarer Nähe zur Anlage selbst verbrauchen, müssen nunmehr laut § 61 EEG 2014 für jede eigenverbrauchte Kilowattstunde Solarstrom bis Ende 2015 30 %, in 2016 35 % und schlussendlich ab 2017 40 % der EEG-Umlage zahlen.
Zudem ist eine Meldepflicht nach § 74 EEG zu beachten: Bis zum 31. Mai müssen EEG-umlagepflichtige Anlagenbetreiber die Energiemengen, die sie im Vorjahr eigenverbraucht bzw. an Letztverbraucher geliefert haben, in einer Endabrechnung gemäß § 74 EEG 2014 melden. Erfolgt die Meldung nicht, so erhöht sich die EEG-Umlage nach § 61 EEG 2014 Abs. 1 Satz 2 auf 100 %.

Ausgenommen sind Betreiber von Anlagen bis 10 kW bei max. 10 Megawattstunden selbst verbrauchten Stroms.

Ebenso entfällt die EEG-Umlagepflicht

  • für Kraftwerkseigenverbrauch (also für Strom, der in Neben- oder Hilfsanlagen der Stromerzeugungsanlage technisch verbraucht wird),
  • für Eigenversorger, die weder mittelbar noch unmittelbar an das öffentliche Stromnetz angeschlossen sind (Inselanlagen) sowie
  • für Anlagenbetreiber, die sich vollständig aus Erneuerbaren Energien versorgen und für den nicht verbrauchten Reststrom keine finanzielle Förderung nach EEG in Anspruch nehmen (Vollversorger).

Bestandsschutz für Altanlagen-Betreiber? Ja, aber eingeschränkt!

Betreiber von Bestandsanlagen sind zwar von der EEG-Umlagepflicht auf Eigenverbrauch ausgenommen, jedoch nur dann, wenn die Anlage bereits vor dem 1. August 2014 im Eigenverbrauch betrieben wurde. Alle (Alt)Anlagenbetreiber, die sich erst nach Inkrafttreten des EEG 2014 dazu entschließen, den Solarstrom selbst zu nutzen, unterliegen ggf. der neuen Melde- und EEG-Umlagepflicht.

Für Altanlagen, die vor dem 1.1.2009 in Betrieb gesetzt wurden, lohnt sich der Eigenverbrauch finanziell in aller Regel nicht, denn die Netzeinspeisevergütung beträgt ca. 46 Ct/kWh und höher. Wer dennoch den erzeugten Solarstrom teilweise selbst verbrauchen möchte, sollte die neue Eigenverbrauchsoption gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen. Hinreichend könnte sein, die Umrüstung von Volleinspeisung auf (teilweisen) Eigenverbrauch dem Netzbetreiber schriftlich mitzuteilen. Der Einbau eines zusätzlichen Zählers, z.B. eines geeichten Hutschienenzählers, liefert einen weiteren eindeutigen Nachweis.

Für Anlagen, die zwischen dem 1.1.2009 und 31.03.2012 in Betrieb gesetzt wurden, gibt es eine zusätzliche Eigenverbrauchsvergütung - auch dann, wenn die Anlagen erst jetzt auf Eigenverbrauch umgerüstet werden. Als Nachweis des eigenverbrauchten Solarstroms muss neben dem Einspeisezähler ein geeichter Zähler genutzt werden. Dem Netzbetreiber ist die Umrüstung mitzuteilen.

Für alle Anlagen, die ab dem 1.4.2012 in Betrieb gesetzt wurden, gibt es keine Vergütung des Eigenverbrauchs. Betreiber von Kleinanlagen bis 10 kW unterliegen der neuen EEG-Umlagepflicht nicht. Ein Nachweis über den Eigenverbrauch ist aus EEG-rechtlicher Sicht also nicht zwingend erforderlich. Für Anlagen größer 10 kW gilt das sog. Marktintegrationsmodell (§ 33 (1) EEG 2012), nachdem der Anlagenbetreiber durch geeichte Messeinrichtungen nachweisen muss, mind. 10 % des erzeugten Solarstroms selbst oder in unmittelbarer Nähe zur Anlage zu verbrauchen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, wird die Vergütung für diese 10 % auf den gemittelten Monatsmarktwert des Solarstroms gekürzt. Wer erst jetzt auf Eigenverbrauch umrüstet, wird einen zusätzlichen, geeichten Zähler einbauen.

Achtung: Ob die eingeschränkte EEG-Umlage-Befreiung für Altanlagen dauerhaft bestehen bleibt, ist ungewiss. Die Bundesregierung will alle Regelungen bis 2017 überprüfen und rechtzeitig einen Vorschlag zur Neugestaltung vorlegen (siehe § 98 (3) EEG 2014).